Solarspitzengesetz: 60-Prozent-Regel, Smart Meter und Steuerbox einfach erklärt
Aktualisiert: Oktober 2026
Seit dem 25. Februar 2025 gilt das sogenannte Solarspitzengesetz. Es regelt neu, wie Photovoltaikanlagen gesteuert und vergütet werden: Ohne intelligentes Messsystem und Steuerbox dürfen viele neue Anlagen höchstens 60 Prozent ihrer Leistung ins Netz einspeisen, und bei negativen Strompreisen erhalten neue Anlagen keine Vergütung, kleine Anlagen ab dem Jahr nach dem Einbau des Smart Meters. Hier lesen Sie, was genau gilt und was das für Ihre Planung bedeutet.
Warum Photovoltaikanlagen steuerbar sein müssen
An sonnigen Mittagen speisen sehr viele Solaranlagen gleichzeitig Strom ins Netz. Damit das Netz stabil bleibt, verlangt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), dass der Netzbetreiber die Einspeisung abrufen und bei Bedarf ferngesteuert drosseln kann (§ 9 Abs. 1 EEG). Mit dem Solarspitzengesetz, einem Paket aus Änderungen am Energiewirtschaftsrecht und am EEG, wurden diese Regeln zum 25. Februar 2025 verschärft.
Die folgenden Regeln betreffen Anlagen, die seit dem 25. Februar 2025 in Betrieb gegangen sind. Für ältere Anlagen gelten Übergangsregeln (§ 100 EEG): Die 60-Prozent-Grenze gilt für sie nicht. Für manche ältere Anlagen gelten aber weiter die Vorgaben ihres Inbetriebnahmejahres, etwa eine frühere Begrenzung auf 70 Prozent.
Die 60-Prozent-Regel nach § 9 EEG
Solange kein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung eingebaut ist und der Netzbetreiber die Anlage darüber noch nicht erfolgreich angesteuert hat, gelten für neue Anlagen Übergangspflichten. Sie hängen von der installierten Leistung ab (§ 9 Abs. 2 EEG):
- Unter 25 kW: Die Einspeisung ist am Verknüpfungspunkt mit dem Netz auf 60 Prozent der installierten Leistung zu begrenzen. Das gilt für Anlagen, die die Einspeisevergütung oder den Mieterstromzuschlag erhalten.
- 25 bis unter 100 kW: Die Anlage braucht eine technische Einrichtung, mit der der Netzbetreiber die Einspeisung ferngesteuert reduzieren kann. Erhält sie die Einspeisevergütung oder den Mieterstromzuschlag, ist die Einspeisung zusätzlich auf 60 Prozent zu begrenzen.
- Ab 100 kW: Der Netzbetreiber muss die aktuelle Einspeisung jederzeit abrufen und die Leistung ferngesteuert reduzieren können. Eine 60-Prozent-Grenze sieht das Gesetz für diese Größe nicht vor.
Die Grenze gilt für die Einspeisung ins Netz, nicht für die Erzeugung. Strom, den Sie im Haus selbst verbrauchen oder in einen Speicher laden, zählt nicht mit. Ausgenommen sind Steckersolargeräte mit höchstens 2 kW Modulleistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung.
Wer diese Pflichten nicht einhält, muss an den Netzbetreiber zahlen: 10 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Kalendermonat. Sobald der Fehler behoben ist, sinkt der Betrag rückwirkend auf 2 Euro (§ 52 EEG).
Smart Meter und Steuerbox: Was dahinter steckt
Ein intelligentes Messsystem, umgangssprachlich Smart Meter, ist ein digitaler Stromzähler, der über ein Kommunikationsmodul (Smart-Meter-Gateway) sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden ist. Die Steuerungseinrichtung, oft Steuerbox genannt, setzt die Signale des Netzbetreibers an Ihrer Anlage um.
Bei Anlagen mit mehr als 7 kW installierter Leistung gehören intelligentes Messsystem und Steuerungseinrichtung zu den Pflichteinbaufällen (§ 29 MsbG). Zuständig ist der Messstellenbetreiber, in der Regel der örtliche Netzbetreiber; wann er einbaut, richtet sich nach dem gesetzlichen Fahrplan für den Einbau (§ 45 MsbG). Die jährlichen Entgelte dafür sind gesetzlich gedeckelt (§ 30 MsbG). Seit 2025 können Sie den Einbau auch vorzeitig verlangen; dafür darf der Messstellenbetreiber ein einmaliges Entgelt berechnen.
Erst wenn beides eingebaut ist und der Netzbetreiber die Anlage darüber erfolgreich getestet hat, entfällt die 60-Prozent-Grenze. Ein digitaler Zähler ohne Gateway (moderne Messeinrichtung) oder ein Rundsteuerempfänger allein reicht dafür nicht.
Keine Vergütung bei negativen Strompreisen
Ist der Strompreis an der Börse negativ, sinkt für neue Anlagen der Vergütungsanspruch für diese Zeiträume auf null (§ 51 EEG). Für Anlagen unter 100 kW gilt das allerdings erst ab dem Kalenderjahr nach dem Einbau des intelligenten Messsystems; bis dahin wird wie gewohnt vergütet.
Als Ausgleich verlängert sich der Vergütungszeitraum von 20 Jahren: Die Zeiten ohne Vergütung werden nach einem gesetzlichen Schlüssel umgerechnet und am Ende angehängt (§ 51a EEG). Betreiber von Anlagen, für die diese Regel bisher nicht gilt, können freiwillig wechseln, frühestens zum Ende des Jahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wurde. Ihr Vergütungssatz steigt dann um 0,6 Cent pro Kilowattstunde (§ 100 Abs. 47 EEG).
Welche Rolle der Rundsteuerempfänger heute spielt
Ein Rundsteuerempfänger empfängt Schaltbefehle des Netzbetreibers und gibt sie an die Anlage weiter, etwa um die Einspeisung stufenweise zu drosseln. Bei Anlagen ab 25 kW ist er bis zum Einbau von Smart Meter und Steuerbox weiterhin eine übliche Lösung für die vorgeschriebene Fernsteuerung: Netzbetreiber verlangen dafür häufig einen Funk-Rundsteuerempfänger. Welches Gerät nötig ist, steht in den technischen Vorgaben Ihres Netzbetreibers. Sind intelligentes Messsystem und Steuerungseinrichtung eingebaut und getestet, übernehmen sie die Steuerung.
Bei Anlagen unter 25 kW schreibt das Gesetz keinen Rundsteuerempfänger vor; hier gilt bis zum Smart Meter die 60-Prozent-Grenze, und ein Rundsteuerempfänger hebt sie nicht auf.
Auch Wärmepumpen und Ladestationen wurden früher über Rundsteuergeräte oder Zeitschaltuhren zu bestimmten Zeiten abgeschaltet. Seit dem 1. Januar 2024 gilt für neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes: Der Netzbetreiber darf ihren Strombezug bei drohender Überlastung vorübergehend drosseln, aber nicht unter 4,2 kW. Im Gegenzug sinkt das Netzentgelt.
Was das für Käufer 2026 bedeutet
- Mit 60 Prozent Einspeisung planen: Bis Smart Meter und Steuerbox laufen, darf eine Anlage mit 10 kW höchstens 6 kW ins Netz abgeben. Abgeregelt wird nur, was an sonnigen Mittagen über diese Grenze hinausgeht und nicht im Haus verbraucht oder gespeichert wird.
- Eigenverbrauch zählt mehr als Einspeisung: Die Einspeisevergütung für neue Anlagen auf Gebäuden liegt bei Inbetriebnahme bis Ende 2026 je nach Größe zwischen 5,44 und 7,70 Cent pro Kilowattstunde (Teileinspeisung). Jede selbst genutzte Kilowattstunde ersetzt dagegen Strom, den Sie sonst zum Haushaltstarif kaufen.
- Den Zählertermin früh klären: Wann Smart Meter und Steuerbox kommen, entscheidet der Messstellenbetreiber. Sie können den Einbau aber auch selbst verlangen.
Warum ein Speicher hilft
Ein Batteriespeicher nimmt den Überschuss am Mittag auf, der sonst an der 60-Prozent-Grenze abgeregelt würde, und gibt ihn am Abend im Haus wieder ab. So steigt Ihr Eigenverbrauch, und Zeiten mit negativen Börsenpreisen, in denen neue Anlagen nach dem Einbau des Smart Meters keine Vergütung erhalten, fallen weniger ins Gewicht. Wichtig ist, dass Speicher und Energiemanagement so eingestellt sind, dass der Speicher nicht schon am Vormittag voll ist, sondern gerade die Spitzen am Mittag auffängt.
Ob Ihre Anlage unter 25 kW bleiben sollte, welche Speichergröße zu Ihrem Verbrauch passt und was Ihr Netzbetreiber verlangt, klären wir gern in der Beratung. Eine erste Einschätzung für Ihr Dach liefert unser Solar-Check.
Quellen (Stand 4. Oktober 2026): EEG § 9, § 51, § 51a, § 52 und § 100; Messstellenbetriebsgesetz § 29 und § 30; Bundesregierung: Inkrafttreten am 25. Februar 2025; Bundesnetzagentur: Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme und steuerbare Verbrauchseinrichtungen.
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