Photovoltaik 2026: Einspeisevergütung, Steuern und Förderung
Aktualisiert: Oktober 2026
Was bekommen Sie 2026 für eingespeisten Solarstrom, welche Steuern fallen an, und was ändert sich ab 2027? Dieser Überblick fasst die geltenden Vergütungssätze der Bundesnetzagentur, die steuerlichen Regeln und den Stand der geplanten EEG-Novelle zusammen.
Einspeisevergütung bei Inbetriebnahme bis Ende 2026
Die Höhe der Einspeisevergütung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Größe der Anlage. Der Satz bleibt dann 20 Jahre lang gleich, zuzüglich des Rests des Jahres, in dem die Anlage in Betrieb gegangen ist (§ 25 Abs. 1 EEG). Für Anlagen auf Gebäuden, die vom 1. August bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, veröffentlicht die Bundesnetzagentur diese Sätze:
| Anlagengröße | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kW | 7,70 | 12,22 |
| über 10 bis 40 kW | 6,66 | 10,24 |
| über 40 bis 100 kW | 5,44 | 10,24 |
Bei Anlagen über 10 kW wird anteilig gerechnet (§ 23c EEG): Eine Anlage mit 15 kW erhält für zwei Drittel ihres Stroms (10 von 15 kW) den Satz bis 10 kW und für das übrige Drittel den Satz bis 40 kW.
Teileinspeisung heißt: Sie nutzen einen Teil des Stroms selbst und speisen den Überschuss ein. Bei Volleinspeisung geht der gesamte Strom ins Netz. Das müssen Sie dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme und für die Folgejahre jeweils vor dem 1. Dezember des Vorjahres in Textform mitteilen (§ 48 Abs. 2a EEG).
Die feste Einspeisevergütung gibt es nur für Anlagen bis 100 kW (§ 21 Abs. 1 EEG). Größere Anlagen vermarkten ihren Strom direkt und erhalten dafür eine Marktprämie.
Wie es ab 2027 weitergeht
Bisher sanken die Sätze alle sechs Monate um 1 Prozent für neu in Betrieb genommene Anlagen (§ 49 EEG). Für Inbetriebnahmen ab dem 1. Januar 2027 veröffentlicht die Bundesnetzagentur noch keine Sätze: Das EEG 2023 ist nach ihrer Angabe nur bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar, eine Nachfolgeregelung wird im Bundestag beraten (siehe Ausblick unten).
Was neue Anlagen außerdem beachten müssen
Seit dem 25. Februar 2025 dürfen neue Anlagen unter 25 kW ohne intelligentes Messsystem und Steuerbox höchstens 60 Prozent ihrer Leistung einspeisen, und bei negativen Börsenpreisen entfällt für neue Anlagen die Vergütung (bei Anlagen unter 100 kW ab dem Jahr nach dem Einbau des Smart Meters). Einzelheiten erklärt unser Ratgeber zum Solarspitzengesetz. Weil die Vergütung deutlich unter dem Preis für Strom aus dem Netz liegt, rechnet sich eine Anlage heute vor allem über den Eigenverbrauch; ein Batteriespeicher erhöht ihn.
Steuern: Nullsteuersatz und Einkommensteuerbefreiung
Umsatzsteuer: Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung und Installation von Solarmodulen, der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und von Batteriespeichern für den Solarstrom ein Steuersatz von 0 Prozent, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder bestimmten Gebäuden für Tätigkeiten im Gemeinwohl installiert wird (§ 12 Abs. 3 UStG). Bei Anlagen bis 30 kW (peak) laut Marktstammdatenregister gilt diese Voraussetzung als erfüllt.
Einkommensteuer: Einnahmen aus Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden sind steuerfrei, wenn die Anlage laut Marktstammdatenregister höchstens 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit hat und alle Anlagen zusammen höchstens 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem (§ 3 Nr. 72 EStG). Für die Einspeisevergütung fällt dann keine Einkommensteuer an, und in der Regel muss kein Gewinn ermittelt werden.
Für Sonderfälle, etwa größere Anlagen, Anlagen im Betriebsvermögen oder vermietete Gebäude, sprechen Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung.
Förderung
Die wichtigsten Entlastungen für private Käufer sind die Einspeisevergütung und die steuerlichen Regeln oben. Ob für Ihr Vorhaben zusätzlich ein Förderkredit oder ein regionales Programm infrage kommt, prüfen wir im Einzelfall. Einen Überblick finden Sie auf unserer Seite Fördermittel und Finanzierung.
Ausblick: EEG-Novelle 2027 (Entwurf)
Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf einer EEG-Novelle 2027 beschlossen. Geltendes Recht ist das noch nicht: Der Entwurf wird im Bundestag beraten und kann sich noch ändern. Nach Angaben der Bundesregierung sieht er unter anderem vor,
- die Einspeiseleistung kleiner und mittlerer Photovoltaik-Dachanlagen auf 50 Prozent zu begrenzen,
- neue Anlagen grundsätzlich mit intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen über die Direktvermarktung in den Strommarkt zu integrieren und schrittweise von der festen Einspeisevergütung wegzugehen,
- Anlagen unter 25 kW nicht mehr dauerhaft zu fördern und ihnen stattdessen als Starthilfe vier Jahre lang einen Bonus für die Direktvermarktung zu zahlen.
Für wen welche Regel ab wann gilt, steht erst mit dem verabschiedeten Gesetz fest. Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, gelten nach heutigem Recht die Sätze aus der Tabelle oben.
Welche Anlagengröße, ob Teil- oder Volleinspeisung und ob sich ein Speicher für Sie rechnet, besprechen wir gern in der Beratung. Eine erste Einschätzung für Ihr Dach liefert unser Solar-Check.
Quellen (Stand 4. Oktober 2026): Bundesnetzagentur: EEG-Förderung und Fördersätze; EEG § 21, § 23c, § 25, § 48 und § 49; § 12 Abs. 3 UStG und FAQ des Bundesfinanzministeriums; § 3 Nr. 72 EStG; Bundesregierung: Kabinett beschließt EEG-Novelle und Netzpaket. Die Angaben ersetzen keine Steuerberatung.
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